Änderungen Direktzahlungen Kosten der Unterkunft und Heizung
Wir möchten Sie hiermit über eine notwendige Änderung im Verfahren zur Direktzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II informieren.
Die bisher sehr dienstleistungsorientierte Rechtsauslegung in der Verwaltungspraxis des Kommunalen Jobcenters Schmalkalden-Meiningen zur Direktzahlung der Miete bzw. Kosten der Unterkunft und Heizung an Sie als Vermieter entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen. Im Rahmen einer Prüfung durch unsere Rechtsaufsichtsbehörde dem Thüringer Landesverwaltungsamt und der zuständigen Landesbehörde wurden wir aufgefordert, ab sofort die gesetzlichen Regelungen umzusetzen und die bisherige Praxis aufzugeben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 SGB II erfolgt die Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich an die leistungsberechtigte Person. Eine Direktüber-weisung an den Vermieter ist nur in besonderen Fällen vorgesehen, insbesondere wenn:
– Mietschulden bestehen die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen
– die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen aufgrund in der Person liegender Gründe nicht sichergestellt ist
Für Ihr Mietverhältnis bedeutet dies, dass die Mietzahlungen künftig nicht mehr automatisch durch das Kommunale Jobcenter direkt an Sie überwiesen werden. Stattdessen erhält die leistungsberechtigte Person die Leistungen und ist verpflichtet, die Miete selbst an Sie zu entrichten bzw. können Sie verlangen, dies über eine Einzugsermächtigung zu regeln.
Der Anlage können Sie ausführliche Hinweise entnehmen.

