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Bürgergeld

Das Bürgergeld ist eine individuelle Leistung zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts, die Sie beantragen können, wenn Sie den Lebensunterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht vollständig sicherstellen können (Freibetragsrechner hier). Bürgergeld wird auf Antrag gezahlt, wenn Sie oder Ihre Bedarfsgemeinschaft kein verwertbares Vermögen haben, welches den Freibetrag übersteigt und über kein oder kein ausreichendes Einkommen verfügen.

Foto: LRA/Scheler

Unter einem Einkommen verstehen wir hierbei jegliche Einnahmen in Form von Geld- oder Sachleistungen. Hierzu zählen der Lohn oder das Gehalt, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Kindergeld, Unterhalt oder Renten – zum Beispiel die Halbwaisen- oder Witwenrente. Was darüber hinaus noch zum Einkommen gehört, erläutern Ihnen gerne Ihre Ansprechpartner im Kommunalen Jobcenter. Bürgergeld besteht aus dem Regelbedarf, ggf. Mehrbedarfen und den Kosten der Unterkunft und Heizung. Insofern Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch auf andere, vorrangige Leistungen haben, kann ein Anspruch auf Bürgergeld entstehen.

Vorrangige Leistungen

Das Bürgergeld stellt eine staatliche Fürsorgeleistung dar, die Ihr Existenzminimum zum Bestreiten des Lebensunterhalts sichern soll. Allerdings wird Bürgergeld nachrangig gewährt. Deshalb sollten Sie zunächst prüfen lassen, ob für Sie ein Antrag auf eine oder mehrere vorrangige Sozialleistungen in Betracht kommt. Entsprechende Anträge müssen von Ihnen bei den zuständigen Stellen gestellt werden. Kann der Lebensunterhalt mit diesen Leistungen gedeckt werden, kommt eine Gewährung von Bürgergeld grundsätzlich nicht in Betracht. Andernfalls können aufstockende Leistungen gewährt werden.

Vorrangige Leistungen sind Zahlungen anderer Stellen, die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit

  • zu vermeiden (durch Verweis auf Inanspruchnahme der Leistung tritt Hilfebedürftigkeit nicht ein),
  • zu beseitigen (durch Anrechnung der Leistung besteht keine Hilfebedürftigkeit mehr),
  • zu verkürzen (die Inanspruchnahme der Leistung führt zu einem früheren Ausscheiden aus dem Leistungsbezug),
  • zu vermindern (durch Anrechnung der Leistung besteht Hilfebedürftigkeit in geringerem Umfang). Haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf vorrangige Leistungen, so müssen Sie diese beantragen.

Beispiele für vorrangige Leistungen:

  • Kinderzuschlag, Wohngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss,
  • Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung: Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Leistungen der Krankenkassen: Krankengeld, Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Verletztengeld, Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Übergangsgeld, Altersrente, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente.

 

Informationen nach der DSGVO