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Leistungen für Unterkunft und Heizung

Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, vom Jobcenter übernommen (Fortschreibung der Richtwerte des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Angemessenheitsrichtwerte der Bedarfe für Unterkunft 2024 – Schlüssiges Konzept). Ob die Kosten angemessen sind, wird beurteilt nach

Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay
  • den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen, Alter),
  • der vorhandenen Wohnfläche,
  • der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes im unteren Preissegment.

Bei Wohnungs- und Hauseigentum gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die Belastungen (z. B. Schuldzinsen, Gebäudeversicherung, Nebenkosten usw., nicht aber Tilgungsraten).

Für aufgelaufene Mietschulden kann in Notlagen unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen gewährt werden, z. B. wenn sonst der Verlust der Wohnung droht.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht.

Die Aufwendungen werden in Höhe der tatsächlichen Kosten bis an die Grenze der Angemessenheit übernommen.

Den Anspruch haben Bezieher von Alg II, wobei alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

Für das Dach über dem Kopf haben Sie mit uns verlässliche Ansprechpartner*innen zur Hand. Denn natürlich gehört ein Zuhause zum Leben dazu. Im Rahmen der Grundsicherung übernehmen wir daher auch die Kosten für Ihre Unterkunft und die Heizung, sofern diese angemessen sind.

Was bedeutet angemessen? Die Angemessenheit wird auf Grundlage des aktuellen schlüssigen Konzeptes und der darin ermittelten Angemessenheitswerte bestimmt. Diese können je nach Wohnort im Landkreis unterschiedlich sein. Wir beraten Sie gern vor Anmietung einer Wohnung und informieren Sie, ob diese Wohnung angemessen ist.

Werden besondere Lebensumstände berücksichtigt? Ihre Lebensumstände stehen für uns immer im Mittelpunkt. Daher prüfen wir in jedem Einzelfall, welche Wohnung mit welchen Voraussetzungen für Sie passend ist, um Beispiel im Fall einer Behinderung oder Krankheit.

Bild von Gelly auf Pixabay

Was ist, wenn meine Wohnung mehr kostet? Wenn Sie gerade einen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben und zu Beginn der Hilfe in einer teureren Unterkunft wohnen, werden diese Kosten für maximal 6 Monate übernommen. Das gilt auch für selbst genutztes Eigentum. Ein Umzug ist nach diesen 6 Monaten nicht zwingend. So haben Sie zum Beispiel die Möglichkeit, Räume zu untervermieten oder mit den Vermieter*innen eine Anpassung der Kosten zu vereinbaren.

Weiter Informationen entnehmen Sie gern dem Hinweisblatt zum Umzug, das auf dieser Seite unter Merkblätter/ Informationen/ informations zu finden ist. 

Informationen nach der DSGVO

Merkblatt Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II des Kommunalen Jobcenters