Info Schuldnerberatung

Pfändungsschutzkonto:

In überschuldeten Haushalten kommt es nicht selten vor, dass ein Gläubiger das Konto pfändet. Die Folge ist, dass das Konto gesperrt wird und der Betroffene nicht mehr über sein Geld verfügen kann.
Wenn das passiert, muss das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Das P-Konto ist die einzige Möglichkeit das eigene Geld zu schützen.

Allerdings sollten einige Punkte beachtet werden:
Jeder kann nur ein P-Konto haben. Es muss sich hierbei um ein Einzelkonto handeln. Gemeinschaftskonten können nicht umgewandelt werden. Wenn jemand mehrere Konten besitzt, muss er sich entscheiden, welches er als P-Konto nutzen will. Auf dieses sollten dann auch der Lohn oder sonstige Einkünfte eingehen.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass auch jemand, der gepfändet wird, immer noch einen ausreichenden Betrag zur Sicherstellung seiner Existenz hat, um unabdingbare Zahlungsverpflichtungen wie für Miete, Strom und den Lebensunterhalt weiterhin absichern zu können. Deshalb ist auf diesem Konto grundsätzlich ein Sockelbetrag von 1.133,80 Euro (Stand: 07/2017) unpfändbar. Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn der Kontoinhaber verheiratet ist und /oder eigene Kinder in seinem Haushalt leben bzw. wenn er nachweislich Unterhalt für ein Kind zahlt. Fließt Kindergeld auf das Konto, erhöhen sich die Freibeträge um die Höhe des empfangenen Kindergeldes. Gleiches gilt, wenn man für Dritte bestimmte Sozialleistungen entgegennimmt (Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II und XII, u.a. ALG 2, Grundsicherung, Sozialhilfe).

Zur Einrichtung eines P-Kontos ist ein entsprechender Antrag bei der kontoführenden Bank zu stellen.
Um den Sockelbetrag auf dem P-Konto zu erhöhen, wird eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Bank benötigt. Diese erhält man bei den Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, bei Arbeitgeber, Familienkasse, den Sozialleistungsträgern sowie bei Rechtsanwälten/Steuerberatern.

Bitte vereinbaren Sie im Bedarfsfall einen Beratungstermin. Wir informieren Sie bei Kontaktaufnahme darüber, welche Unterlagen für die Erstellung der Bescheinigung benötigt werden. Auskünfte und Termine erhalten Sie über die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle unter der Telefonnummer: 03693/485 8517 .