Gewährung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber (EGZ)
§ 16 (1) SGB II i. V. m. §§ 88 ff. SGB III
Eingliederungszuschüsse bieten die Möglichkeit eines finanziellen Nachteilausgleichs für den Arbeitgeber, wenn neue Beschäftigte den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes noch nicht vollumfänglich entsprechen. Die Höhe der Förderung wird über den erforderlichen Ausgleich der Minderleistung bestimmt. Ausführliche Informationen erhalten Unternehmen im Arbeitgeberservice.
Eingliederungszuschüsse für behinderte, schwerbehinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
§ 16 (1) SGB II i. V. m. § 90 SGB III
Eingliederungszuschüsse für Menschen mit einer Einschränkung im o. g. Sinn bieten im Vergleich zu den allgemeinen Eingliederungszuschüssen erweiterte Förderungsmöglichkeiten, bezogen auf die Höhe und die Dauer der Förderung.