für Arbeitgeber

Gewährung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber (EGZ)
§ 16 (1) SGB II i. V. m. §§ 88 ff. SGB III

Eingliederungszuschüsse bieten die Möglichkeit eines finanziellen Nachteilausgleichs für den Arbeitgeber, wenn neue Beschäftigte den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes noch nicht vollumfänglich entsprechen. Die Höhe der Förderung wird über den erforderlichen Ausgleich der Minderleistung bestimmt. Ausführliche Informationen erhalten Unternehmen im Arbeitgeberservice.

Eingliederungszuschüsse für behinderte, schwerbehinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
§ 16 (1) SGB II i. V. m. § 90 SGB III

Eingliederungszuschüsse für Menschen mit einer Einschränkung im o. g. Sinn bieten im Vergleich zu den allgemeinen Eingliederungszuschüssen erweiterte Förderungsmöglichkeiten, bezogen auf die Höhe und die Dauer der Förderung.

Teilhabechancengesetz und öffentlich geförderte Beschäftigungen
§ 16e SGB II und § 16i SGB II sowie § 16d SGB II

Mit Inkrafttreten des Teilhabechancengesetzes zum 01. Januar 2019 wurde eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Langzeitarbeitslosen als auch Langzeitleistungsbeziehern, die auf absehbare Zeit ohne besondere Hilfen keine Chance auf eine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt haben, den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern. Für förderfähige Personen werden Lohnkostenzuschüsse an Unternehmen, Vereine, Kommunen und Gemeinden oder auch an Träger der Freien Wohlfahrtspflege geleistet. Es berät Sie bei Interesse der Arbeitgeberservice.