Kurze Erläuterungen zu verschiedenen Förderinstrumenten nach dem SGB II und SGB III:
Förderung aus dem Vermittlungsbudget
(VB) §16 SGB II (1) i.V.m. § 44 SGB III
Erwerbsfähige Hilfebedürftige können zur Aufnahme bzw. Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige finanzielle Unterstützung beantragen.
zum Beispiel:
- Bewerbungskosten
- Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
- Arbeitskleidung
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
§ 16 (1) SGB II i. V. m. § 45 SGB III
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dienen vorrangig dazu, die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme herbeizuführen.
Zu diesen Maßnahmen zählen:
- MAG – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber, sogenannte Probearbeit
- MAT – Maßnahmen bei einen Träger – Maßnahmen mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), über den Europäischen Sozialfond ESF oder Zuweisungsmaßnahmen in Form von Einzel- oder Gruppenmaßnahmen
- MPAV – Maßnahmen bei einem privaten Arbeitsvermittler
Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)
§ 16 (1) SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III
In einer sich ständig verändernden Arbeitswelt kommt der Weiterbildung eine wichtige Rolle zu. Oft gelingt es, mit einer zielgerichteten Qualifikation am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Hierfür kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Bildungsgutschein ausgehändigt werden.
Berufliche Erstausbildung
§ 16 (1) SGB II i. V. m. § 54a und §§ 74 ff. SGB III
Die Vermittlung in Ausbildung übernimmt für das Kommunale Jobcenter Schmalkalden-Meiningen die Berufsberatung der Agentur für Arbeit (AfA). Unsere Sachbearbeiter Eingliederung in Arbeit, speziell für Jugendliche und junge Erwachsene, arbeiten Hand in Hand mit der Berufsberatung der AfA zusammen. Neben zahlreichen Angeboten der AfA bieten wir in enger Abstimmung mit der Berufsberatung Unterstützung zur Erzielung eines Berufsabschlusses an.
Beispielsweise:
- Einstiegsqualifizierung für Jugendliche (EQ)
- § 16 (1) SGB II i. V. m. § 54a SGB III
- Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
- § 16 (1) SGB II i. V. m. § 75 SGB III
- Außerbetriebliche Berufsausbildungen (BaE)
- § 16 (1) SGB II i. V. m. § 76 SGB III
Förderung mit dem Einstiegsgeld
(ESG) § 16b SGB II
Die Förderung mit dem Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung für erwerbsfähige Leistungsberechtige, die arbeitslos sind. Es kann bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, wenn es für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist und durch oder nach Aufnahme der Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit entfällt.
Förderung von Arbeitsgelegenheiten
§ 16d SGB II
In Ergänzung zu oben genannten Förderinstrumenten kann Ihnen zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit und zur sozialen Teilhabe die Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigung angeboten werden. Fragen Sie dazu Ihren Sachbearbeiter Eingliederung in Arbeit.
Freie Förderung
§ 16f SGB II
Die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen können durch freie Leistungen ergänzt werden.
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
§ 16c SGB II
Gründungswillige und selbstständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können während des Gründungsprozesses mit unterschiedlichen Eingliederungsleistungen beim Aufbau einer nachhaltigen Selbstständigkeit unterstützt werden. Eine ausführliche Beratung und Prüfung durch die spezialisierten Ansprechpartner im Jobcenter ist dazu notwendig.
Kommunale Eingliederungsleistungen
§ 16a SGB II
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können Kontakte zu den kommunalen Netzwerkpartnern hergestellt werden, etwa zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle, Suchtberatung oder zum sozialpsychiatrischen Dienst.