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Umzug während Leistungsbezug

Foto: Jutta Grashof / pixelio.de

Falls Sie beabsichtigen, in eine andere Wohnung umzuziehen, beantragen Sie bitte vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung zur Übernahme der neuen Unterkunftskosten. Dieser Antrag sollte rechtzeitig – mindestens jedoch 4 Wochen vorher – gestellt werden.

Die Zusicherung wird erteilt, wenn:

  • der Antrag auf Erteilung der Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung gestellt wurde und
  • der Umzug erforderlich ist und
  • die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind.

Sollten Sie ohne Zusicherung umziehen, werden die Leistungen – abhängig vom Einzelfall – in Höhe der bislang zu tragenden Aufwendungen oder nur bis zur Angemessenheitsgrenze erbracht.

Sollten Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Zusicherung nur erteilt, wenn zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen

  • Sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können,
  • der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Sollten Sie vor Vollendung des 25. Lebensjahres ohne vorherige Zusicherung und nicht aus o.g. Gründen aus dem elterlichen Haushalt ausziehen / umziehen, werden für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung Ihres 25. Lebensjahres keine Unterkunftskosten gewährt und die Regelleistung kann nur in der bis dato gewährten Höhe weiter gezahlt werden. Es erfolgt eine Reduzierung der Regelleistung.

Informationen nach der DSGVO