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Der Mehrbedarf

Der „Mehrbedarf“ beinhaltet eine finanzielle Unterstützung, die Sie unter bestimmten Umständen zusätzlich zum Regelbedarf erhalten können. Wie hoch dieser Mehrbedarf ausfällt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Welche Situationen das sein können, erfahren Sie nachfolgend. Treffen mehrere dieser Lebenssituationen auf Sie zu, dann werden die jeweiligen Mehrbedarfe natürlich zusammengerechnet.

Für bestimmte Mehrbedarfe gibt es einen prozentualen Aufschlag auf die Regelleistung.

Den Mehraufwand erhalten:

Bild von sebagee auf Pixabay
  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche

Sie erwarten ein Baby. In dieser Lebenssituation stehen Ihnen nach der 12. Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent von Ihrem eigentlichen Regelbedarf zu. Sind Sie eine alleinstehende Frau, so haben Sie bereits Anspruch auf den Regelbedarf für Ihr tägliches Leben. Werden Sie schwanger, so erhalten Sie nach der 12. Schwangerschaftswoche zusätzlich einen Mehrbedarf und erhalten damit insgesamt mehr Geld.

  • Alleinerziehende von Minderjährigen

Sie haben eines oder mehrere Kinder, die Sie alleine erziehen. Für ein Kind unter 7 Jahren erhalten Sie zusätzlich 36 Prozent von Ihrem eigentlichen Regelbedarf. Gleiches gilt auch, wenn Sie mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Für jedes weitere minderjährige Kind stehen Ihnen zusätzlich 12 Prozent Ihres eigentlichen Regelbedarfs zu. Maximal liegt der Mehrbedarf für alle Kinder allerdings bei 60 Prozent von Ihrem eigentlichen Regelbedarf.

Bild von Christopher Strolia-Davis auf Pixabay
  • behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX oder dem SGB XII erhalten

Wenn Sie erwerbsfähig sind und eine Behinderung haben, erhalten Sie eine zusätzliche Unterstützung von 35 Prozent Ihres eigentlichen Regelbedarfs. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und auch Eingliederungshilfen oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben beziehen. Lassen Sie sich hierzu unbedingt auch persönlich beraten! Wir stehen Ihnen zur Seite. Ihre Angehörigen, die nicht in der Lage sind zu arbeiten und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ verfügen, haben Anspruch auf zusätzlich 17 Prozent von ihrem eigentlichen Regelbedarf. Voraussetzungen sind, dass sie nach dem Sozialgesetzbuch VI als voll erwerbsgemindert gelten und nicht bereits einen Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung erhalten.

  • Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen, wenn diese nachweislich erforderlich ist

Benötigen Sie aus medizinischen Gründen eine spezifische Ernährung, die zusätzliche Kosten mit sich bringt, erhalten Sie eine zusätzliche finanzielle Unterstützung in angemessener Höhe. Die Höhe dieses Mehrbedarfs orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

  • zusätzliche Hilfe für untypische Lebenslagen

Natürlich gibt es Lebenssituationen, die einzigartig sind und sich nicht in dieser Tabelle zusammenfassen lassen. Befinden Sie sich in einer solchen Situation, dann sprechen Sie uns an. Wir schauen, ob Sie Anspruch auf zusätzliche Unterstützung haben. Dies ist der Fall, wenn Ihre Situation einen laufenden Mehrbedarf notwendig macht, der nicht abweisbar und nicht nur einmalig ist.

Bild von Karolina Grabowska auf Pixabay
  • zusätzliche Hilfe für Warmwasser

Wird bei Ihnen zu Hause das Wasser durch einen Durchlauferhitzer oder einen Kleinspeicher erwärmt, spricht man von der dezentralen Aufbereitung von Warmwasser. Sollten hierfür Kosten anfallen, erhalten Sie zusätzlich zwischen 0,8 Prozent und 2,3 Prozent von Ihrem eigentlichen Regelbedarf. Wie hoch der Prozentsatz in Ihrem konkreten Einzelfall ist, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.